Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe

zur Vermeidung des Alkoholmissbrauchs im Umfeld

der Veranstaltung „Altstadtfest Durlach“

 vom 12.05.2009 (Amtsblatt vom 26.06.2009)

Auf Grund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.01.1992 (GBl. S 1, ber. S. 596, ber. 1993 S. 155), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Mai 2009 (GBl. Seite 195) erlässt die Stadt Karlsruhe als Ortspolizeibehörde folgende Polizeiverordnung:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Polizeiverordnung gilt für den Bereich des Altstadtkerns von Durlach. Der Bereich wird durch folgende Straßen begrenzt und schließt diese insoweit ein: Amthausstraße ab Zugang zum Weiherhof bis zum Vorplatz der Nikolauskapel- le beim dortigen Zugang zum Stadtgraben - Weiherstraße ab Kreuzung Basler- Tor-Straße bis zur Marstallstraße - Marstallstraße bis zur Badener Straße (B 3) - Badener Straße bis zur Karlsburgstraße - Karlsburgstraße bis zur Prinzes- senstraße - hinterer Teil des Karlsburgplatzes durch den Schulhof der Schloß- schule - Marstallstraße (rechts vom Eingang Scheck-in-Einkaufsmarkt) bis zum freien Platz des Weiherhofes im Bereich des Hintereingangs zur Orgelfabrik - Ausgang Weiherhof zur Amtshausstraße.

(2) Der beigefügte Lageplan ist Bestandteil dieser Polizeiverordnung.

§ 2 Alkoholverbot

 In dem durch § 1 festgelegten Geltungsbereich ist auf öffentlich zugänglichen Flächen außerhalb gaststättenrechtlich konzessionierter Flächen verboten:

1. Alkoholische Getränke jeglicher Art zu konsumieren.

2. Alkoholische Getränke jeglicher Art mit sich zu führen, wenn auf Grund der konkreten Umstände die Absicht erkennbar ist, diese im Geltungsbereich der Polizeiverordnung zu konsumieren.

§ 3 Ausnahmen

In Einzelfällen oder anlässlich besonderer Ereignisse kann die Polizeibehörde Ausnahmen von diesem Verbot zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

 (1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 2 Nr. 1 in dem in § 1 bezeichneten Bereich alkoholische Geträn- ke konsumiert,

2. entgegen § 2 Nr. 2 in dem in § 1 bezeichneten Bereich alkoholische Geträn- ke in der erkennbaren Absicht mit sich führt, diese dort zu konsumieren.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn eine Ausnahme nach § 3 erteilt wurde.

(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 18 Abs. 2 S. 1 PolG mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 5 In Kraft treten

 Die Polizeiverordnung tritt am 03.07.2009, 12:00 Uhr, in Kraft und am 05.07.2009, 06:00 Uhr, außer Kraft.

Stadt Karlsruhe

Der Oberbürgermeister

Übersicht Durlacher Altstadtfest 03./04.07.2009